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Unter einer "Stiftung" (Foundation, Fondation, Fondazione) ist ein zur juristischen Person erhobenes Zweckvermögen zu verstehen.
Das für einen bestimmten Zweck gewidmete Vermögen wird verselbständigt und erlangt eigene Rechtspersönlichkeit. Dieses verselbständigte Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet fortan das Vermögen der Verbandperson.
Im Gegensatz zur Körperschaft hat eine Stiftung keine Mitglieder, Teilhaber oder Anteilshaber. Der Stifter hat allerdings das Recht, sich aus Anlass der Stiftungerrichtung in den Statuten bestimmte Rechte vorzubehalten.
Ausserdem kennt das Stiftungsrecht Begünstigte, also Personen, zu deren Gunsten die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt und zu denen auch Stifter zählen kann.
Merkblatt
Merkblatt zur Eintragung einer Stiftung (450 kb)
Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV)
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung.
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