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Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft


"Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald diese ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist" (Art. 689 Abs. 1 PGR).

Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen ist die liechtensteinische Kollektivgesellschaft rechts- und parteifähig (Art. 649 Abs. 4 PGR).

Merkblätter
Merkblatt zum Anmeldeformular zur Eintragung einer Kollektivgesellschaft (54 kb) 

Formular
Anmeldung zur Eintragung einer Kollektivgesellschaft (116 kb) 

Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren
Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV)

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung.

                         

 

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