"Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald diese ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist" (Art. 689 Abs. 1 PGR).
Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen ist die liechtensteinische Kollektivgesellschaft rechts- und parteifähig (Art. 649 Abs. 4 PGR).