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Gesellschaft mit beschränkter Haftung


"Eine oder mehrere Personen, Firmen privat- oder öffentlichrechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem im Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen" (Art. 389 PGR)

Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden, soweit die Statuten nicht eine Ausnahme vorsehen.

Merkblätter
Merkblatt zur Neueintragung einer GmbH (42 kb) 

Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren
Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV)

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt erstellt – abgesehen von der Errichtung der gesetzlich geforderten öffentlichen Urkunden und der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhändervereinigung.

                         

 

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