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"Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister sowie sonstige Bekanntmachungen werden, sofern das Gesetz keine andere Form der Bekanntmachung ermöglicht (Anschlag an der Gerichtstafel etc.) oder keine teilweise oder nur auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht." (Art. 956 PGR)
Als amtliche Publikationsorgane fungieren das “Liechtensteiner Volksblatt” und das “Liechtensteiner Vaterland”.
Hinsichtlich Sitzunternehmungen, welche nicht in der Rechtsform einer AG, Kommanditaktiengesellschaft oder GmbH auftreten, müssen Bekanntmachungen nicht in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen (Art. 957 Abs. PGR).
Bekanntmachungen von im Inland tätigen Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) müssen im vollen Wortlaut, d.h. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und Angaben, in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen (Art. 957 iVm Art. 958 Ziff. 1 PGR).
Bekanntmachungen von Unternehmen, welche in der Rechtsform der AG, Kommanditaktiengesellschaft oder GmbH auftreten, im vollen Wortlaut (Art. 958 Ziff. 1 PGR) oder, sofern dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben, in den amtlichen Publikationsorganen erfolgen (Art. 958 Ziff. 2 PGR).
Rechtsgrundlagen
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)$ Verordnung über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren
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