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Dem Landtag steht gemäss Art. 63 der Verfassung das Recht der
Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt
dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Laut
Art. 23 des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt die Geschäftsprüfungskommission die
Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung
wahr. Gemäss Art. 29 des Finanzhaushaltsgesetzes obliegt
die Verwaltung der Finanzen dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied.Die Regierung
wird bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion durch die Prüfungstätigkeit der Finanzkontrolle unterstützt. Der
Landtag ist zuständig für die Genehmigung der von der Finanzkontrolle geprüften Landesrechnung. Die
Kontrolle des Finanzhaushalts durch die Geschäftsprüfungskommission richtet sich nach den besonderen
hiefür geltenden Bestimmungen. Sie wird dabei gemäss Finanzkontrollgesetz durch die Prüfungstätigkeit
der Finanzkontrolle unterstützt.
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