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Grundsatz der Registrierungspflicht
Grundsätzlich ist jede Datensammlung zum Register der Datensammlungen anzumelden. Ausnahmen von dieser allgemeinen Registrierungspflicht sind nur unter den engen Voraussetzungen der abschliessenden Regelungen der DSV zulässig. Die Registrierungspflicht gilt grundsätzlich für Private und Behörden gleicher Massen, wobei jeweils unterschiedliche Bestimmungen und Ausnahmen von der Anmeldepflicht gelten.
- Ausnahmen für Behörden: Art. 17 und 23 Abs. 2 DSV
- Ausnahmen für Private: Art. 3a bis 4a DSV
Beispiele für meldepflichtige Datensammlungen:
Die nachfolgenden Flussdiagramme geben einen Überblick, wie die Gesetzes- und Verordnungsregelungen zusammen hängen:
Prüfung der Ausnahmen von der Registrierungspflicht
Um Ihnen als Inhaber der Datensammlung die Prüfung zu erleichtern, ob für eine Datensammlung eine Ausnahme gemäss DSV zutrifft und diese damit entgegen der generellen Registrierungspflicht nicht zum Register anzumelden ist, sind in den nachstehenden Orientierungshilfen alle gesetzlichen Ausnahmen abschliessend aufgelistet:
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