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Das Darlehen ist grundbücherlich im zweiten Rang sicherzustellen. Die Bankhypothek
im ersten Rang darf 65% des vierfachen Betrages des Darlehens nicht überschreiten. Berechnungsbeispiel
der Förderungsmittel bzw. der Finanzierung: Wohnung mit 120 m2 NettowohnflächePro
m2 Nettowohnfläche CHF 1'000.-- Förderungsmittel Zinsloses Darlehen 120 m2 x CHF 1'000.--
= CHF 120'000.-- Bei Objekten in verdichteter Überbauung
wird eine Subvention
für verdichtetes Bauen gewährt. Diese beträgt 1/3 des gewährten Darlehens: 1/3
von CHF 120'000.-- = CHF 40'000.-- Die
Bankhypothek im 1. Rang
darf 65% des vierfachen Betrages des Darlehens nicht übersteigen: Zinsloses
Darlehen CHF 120'000.-- x 4 = CHF 480'000.-- Davon 65
% = CHF 312'000.-- Somit
darf die Hypothek im 1. Rang höchstens CHF 312'000.-- betragen. Eine
allfällige
Restfinanzierung muss mit der Bank geregelt werden.
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