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Bankhypothek


Das Darlehen ist grundbücherlich im zweiten Rang sicherzustellen. Die Bankhypothek im ersten Rang darf 65% des vierfachen Betrages des Darlehens nicht überschreiten.

Berechnungsbeispiel der Förderungsmittel bzw. der Finanzierung:


Wohnung mit 120 m2 Nettowohnfläche

Pro m2 Nettowohnfläche CHF 1'000.-- Förderungsmittel
Zinsloses Darlehen 120 m2 x CHF 1'000.-- = CHF 120'000.--

Bei Objekten in verdichteter Überbauung wird eine Subvention für verdichtetes Bauen gewährt. Diese beträgt 1/3 des gewährten Darlehens:

1/3 von CHF 120'000.--  =  CHF 40'000.--

Die Bankhypothek im 1. Rang darf 65% des vierfachen Betrages des Darlehens nicht übersteigen:

Zinsloses Darlehen  CHF 120'000.-- x 4 = CHF 480'000.--
Davon 65 %  =  CHF 312'000.--

Somit darf die Hypothek im 1. Rang höchstens CHF 312'000.-- betragen.

Eine allfällige Restfinanzierung muss mit der Bank geregelt werden.

                         

 

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