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Wie erfolgt die Flächenberechnung?


Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche gemäss Baugesetz. Die Berechnung der Nebenflächen erfolgt aufgrund der Abstände von Wand zu Wand. Nicht zur Nettowohnfläche gerechnet werden:

  • bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
  • bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.

Zu den Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen zählen jene Räume, welche gemäss Baugesetz nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet werden müssen. Nicht zur Nebenfläche gerechnet werden:

  • Dachgeschossflächen, welche gemäss Baugesetz als nicht ausbaubar gelten;
  • bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
  • bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.

Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen dürfen zusammen 50 % der tatsächlichen Nettowohnfläche nicht überschreiten. Bei Wohnungsgrössen bis 100 m2 Nettowohnfläche ist eine maximale Nebenfläche von 50 m2 zulässig.

Die Berechnung der Nebenflächen erfolgt von Wand zu Wand.

Berechnungsbeispiel

Pläne zum Berechnungsbeispiel (393 kb) 

Bruttogeschossflächenberechnung gemäss Baugesetz (in der geltenden Fassung) (164 kb)

                         

 

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