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Darf vermietet werden?


Geförderte Objekte dürfen für die Dauer von drei Jahren ab Fertigstellung oder Erwerb des Objektes vermietet werden. In diesem Falle beginnt die Darlehenstilgung in dem der Auszahlung der Förderungsmittel folgenden Jahr.

In begründeten Fällen kann das Amt für Wohnungswesen die Vermietungsdauer um höchstens zwei Jahre verlängern oder eine spätere Vermietung befristet bewilligen, wobei die gesamte Vermietungsdauer fünf Jahre nicht übersteigen darf.

Eine Vermietung muss mit Begründung beim Amt für Wohnungswesen schriftlich beantragt werden.

                         

 

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