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Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten nur bauliche Veränderungen
vorgenommen werden, wenn das Amt für Wohnungswesen dies bewilligt und die höchstzulässigen Flächen nicht
überschritten werden. Nachträgliche bauliche Veränderungen sind von einer Förderung ausgenommen.
| Anbauten
an Objekte, die nach dem bisherigen Gesetz gefördert wurden, müssen ebenfalls vom Amt für Wohnungswesen
bewilligt werden und können nur erstellt werden, wenn die zulässige Gesamtkubatur nicht überschritten
wird. |
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Der
Antrag für das Bauvorhaben muss beim Amt für Wohnungswesen mit den
entsprechenden Planunterlagen eingereicht werden. Mit den Bauarbeiten darf erst nach
Bewilligung des Amtes für Wohnungswesen begonnen werden. Holz- und
Geräteschuppen Kleine angebaute oder freistehende Holz- und Geräteschuppen sowie
Autounterstellplätze, für welche gemäss Baugesetz innerhalb der Bauzonen ein vereinfachtes Verfahren
zur Anwendung kommt, werden bei der Berechnung der zulässigen Nebenflächen nicht berücksichtigt.Das
Amt für Wohnungswesen muss von der Erstellung von Holz- und Geräteschuppen im vereinfachten
Verfahren
in Kenntnis gesetzt werden.
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