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Darf nachträglich umgebaut werden?


Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten nur bauliche Veränderungen vorgenommen werden, wenn das Amt für Wohnungswesen dies bewilligt und die höchstzulässigen Flächen nicht überschritten werden. Nachträgliche bauliche Veränderungen sind von einer Förderung ausgenommen.

Anbauten an Objekte, die nach dem bisherigen Gesetz gefördert wurden, müssen ebenfalls vom Amt für Wohnungswesen bewilligt werden und können nur erstellt werden, wenn die zulässige Gesamtkubatur nicht überschritten wird.

Der Antrag für das Bauvorhaben muss beim Amt für Wohnungswesen mit den entsprechenden Planunterlagen eingereicht werden. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Bewilligung des Amtes für Wohnungswesen begonnen werden.

Holz- und Geräteschuppen


Kleine angebaute oder freistehende Holz- und Geräteschuppen sowie Autounterstellplätze, für welche gemäss Baugesetz innerhalb der Bauzonen ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, werden bei der Berechnung der zulässigen Nebenflächen nicht berücksichtigt.

Das Amt für Wohnungswesen muss von der Erstellung von Holz- und Geräteschuppen im vereinfachten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden.

                         

 

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