Zustellung durch Hinterlegung beim Amt nach Art. 25 i.V. m. Art. 8 ZustG
Für unten aufgeführte Personen ist beim Amt für Volkswirtschaft ein Dokument zur Abholung bereit gelegt. An die bisherige Adresse konnte das Dokument nicht zugestellt werden. Sie werden aufgefordert, eine andere Zustelladresse bekannt zu geben oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (Art. 28 Abs. 3 ZustG).
Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Art. 25 Abs. 4 ZustG).
Derzeit keine Hinterlegung
Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe nach Art. 28 ZustG
Für folgende Personen sind beim Amt für Volkswirtschaft Dokumente zur Abholung bereit gelegt.
Das hinterlegte Dokument gilt nach 14 Tagen ab dieser Veröffentlichung als zugestellt (Art. 28 Abs. 2 ZustG).
Derzeit keine öffentliche Bekanntgabe
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