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Das Amt für Volkswirtschaft ist im Bereich der Zollverfahren im besonderen für den
Warenverkehr von und nach den EWR-Staaten zuständig. Dabei werden jedoch die zollamtlichen Import-,
Export- und Transitabfertigungen weiterhin - wie im Zollvertrag von 1923 (LGBl. 1923 Nr.
24) vorgesehen - durch die Eidg. Zollverwaltung und nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Zollrechts an allen für den Warenverkehr zuständigen Zollämtern abgewickelt. Import- und Exportabfertigungen,
die nicht den EWR betreffen, unterliegen wie bisher der alleinigen Zuständigkeit der Eidg. Zollverwaltung
(EZV). Mit der zunehmenden Globalisierung des Güteraustausches haben der Warenursprung
und die Ursprungsregeln einen immer wichtigeren Stellenwert. Mit jedem Freihandelsabkommen (FHA), den
die EFTA mit einem Land unterzeichnet - und der folglich auch von Liechtenstein
als EFTA Mitglied übernommen wird - nimmt ihre Bedeutung zu. Auch wenn im Investitionsgüterbereich andere
Faktoren wie Preis, Service und Verfügbarkeit vordergründig wichtiger erscheinen als der Ursprung einer
Ware, kann dieser ebenso ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit bzw. den letztlich vom Kunden
zu zahlenden Preis sein. Im Konsumgüterbereich wird dem Ursprung einer Ware auch als Qualitätsmerkmal
eine grosse Bedeutung beigemessen.
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