DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Amt für Volkswirtschaft / Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht) / Marken / Hinterlegung und Eintragung im nationalen Register
Hinterlegung und Eintragung im nationalen Register


Zur Registrierung ist die Marke beim Amt für Volkswirtschaft zu hinterlegen. Die dazu notwendigen Formulare werden vom Amt zur Verfügung gestellt.

Die Marke gilt ab dem Datum als hinterlegt, an dem das Amt das korrekt vollständig ausgefüllte Eintragungsgesuch erhält. Dies bedeutet, dass das Gesuch den Namen des/der Hinterlegers/in, allenfalls seines/r Vertreters/in, die Adresse, die Wiedergabe der Marke, die genaue Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren zu enthalten hat. Zudem ist das Gesuch vom/von der Hinterleger/in oder im Falle der Benennung eines/r Vertreters/in von diesem zu unterzeichnen.

Im Markenschutzgesetz werden die Gründe angeführt, welche einer Eintragung allenfalls entgegen stehen können. Man unterscheidet hier zwischen absoluten und relativen Ausschlussgründen.

Bei den absoluten Ausschlussgründen handelt es sich um Angaben über Beschaffenheit, Qualität, Art oder Ort der Herstellung, Bestimmung oder Preis der Ware sowie weitere Angaben rein beschreibender Natur. Solche Angaben können nicht als Marke geschützt werden. Zeichen, welche über die Herkunft der Ware, ihre Beschaffenheit oder ihre Qualität irreführen können, sind von der Registrierung ebenfalls ausgeschlossen. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Waren oder Verpackung, die technisch notwendig sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen. Ferner darf die Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

Relative Ausschlussgründe liegen vor, wenn eine Identität mit einer älteren Marke für gleiche Waren oder Dienstleistungen vorhanden ist oder sich eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer weitgehenden Übereinstimmung ergibt. Relative Ausschlussgründe können nur vom/von Inhaber/in einer älteren Marke vor Gericht geltend gemacht werden.

Um die Gefahr von relativen Ausschlüssen weitestgehend auszuschalten, empfiehlt das Amt für Volkswirtschaft bei Unsicherheiten eine Recherche durchführen zu lassen, mittels welcher festgestellt werden kann, ob bereits identische oder ähnliche Zeichen in Liechtenstein eingetragen worden sind.

Liegen keine absoluten Ausschlussgründe vor, so wird die Marke im liechtensteinischen Markenregister eingetragen. Nach der Eintragung und der Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen wird dem/der Inhaber/in, resp. dem/der Vertreter/in, eine Eintragungsbescheinigung ausgestellt.

Antragsformulare

Gebühren

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 

Suchen & Finden  

Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Über das gesamte Portal

Hilfe zur Suche
Allgemeines 
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Newsarchiv
Recht 
Markenschutzverordnung
Markenschutzgesetz - Einhebung von Gebühren, Verordnung
Markenschutzgesetz
Designverordnung; DesV
Designgesetz; DesG
weiter
Onlineschalter

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste