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CE-Kennzeichnung


Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs im Europäischen Binnenmarkt zum 01.01.1993 hat auch zu einer Vereinheitlichung sicherheitstechnischer Vorschriften der Europäischen Union (EU) geführt.

D.h. Technische Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte und Arbeitseinrichtungen für den gewerblichen und privaten Gebrauch) dürfen in den Mitgliedsstaaten der EU sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf den Markt gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

Diese Rechtsverordnungen beinhalten Beschaffenheitsanforderungen, die aus der nationalen Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie resultieren, und verweisen auf vorhandene einschlägige technische Normen. Soweit diese Normen EU-weit gelten, spricht man von harmonisierten europäischen Normen.

Maschinen, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen, Haushaltsgeräte, Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug, die den einschlägigen EU-Richtlinien und harmonisierten europäischen Normen entsprechen (harmonisierter Bereich!), tragen die Konformitätskennzeichnung CE nach Abb. 1. Diese Kennzeichnung richtet sich nicht an den Verbraucher. Sie soll den zuständigen Aufsichtsbehörden signalisieren, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinien entspricht und die vorgeschriebenen Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) für das Inverkehrbringen im Europäischen Binnenmarkt eingehalten wurden.

CE

Aber auch der Verbraucher kann aus dieser Kennzeichnung die für die Anwendungssicherheit des Produktes wichtige Information beziehen, dass bei der Herstellung der vorgegebene EU-einheitliche sicherheitstechnische Level eingehalten wurde.

Soweit für bestimmte Produkte einschlägige EU-Richtlinien nicht oder noch nicht vorhanden sind und demzufolge auch keine entsprechende Verordnung zum STEG existiert, gelten die Bestimmungen des STEG unmittelbar. Damit ist das in den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften festgelegte Sicherheitsniveau massgebend. Man spricht hier von dem nicht harmonisierten Bereich; der Hersteller oder Importeur eines technischen Arbeitsmittels kann in diesem Fall dessen Bauart freiwillig durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen lassen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

                         

 

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