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Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs im Europäischen Binnenmarkt zum 01.01.1993
hat auch zu einer Vereinheitlichung sicherheitstechnischer Vorschriften der Europäischen Union (EU)
geführt.
D.h. Technische Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte und Arbeitseinrichtungen für den
gewerblichen und privaten Gebrauch) dürfen in den Mitgliedsstaaten der EU sowie den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf den Markt gebracht oder ausgestellt werden,
wenn sie den Anforderungen des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(STEG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
Diese Rechtsverordnungen beinhalten Beschaffenheitsanforderungen, die aus der nationalen
Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie resultieren, und verweisen auf vorhandene einschlägige technische
Normen. Soweit diese Normen EU-weit gelten, spricht man von harmonisierten europäischen Normen.
Maschinen, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
Haushaltsgeräte, Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug, die den einschlägigen EU-Richtlinien
und harmonisierten europäischen Normen entsprechen (harmonisierter Bereich!), tragen die Konformitätskennzeichnung
CE nach Abb. 1. Diese Kennzeichnung richtet sich nicht an den Verbraucher. Sie soll den zuständigen
Aufsichtsbehörden signalisieren, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der EU-Richtlinien entspricht
und die vorgeschriebenen Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) für das Inverkehrbringen im Europäischen
Binnenmarkt eingehalten wurden.

Aber auch der Verbraucher kann aus dieser Kennzeichnung die für die Anwendungssicherheit
des Produktes wichtige Information beziehen, dass bei der Herstellung der vorgegebene EU-einheitliche
sicherheitstechnische Level eingehalten wurde.
Soweit für bestimmte Produkte einschlägige EU-Richtlinien nicht oder noch nicht
vorhanden sind und demzufolge auch keine entsprechende Verordnung zum STEG existiert, gelten die Bestimmungen
des STEG unmittelbar. Damit ist das in den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften festgelegte Sicherheitsniveau massgebend. Man spricht hier von dem
nicht harmonisierten Bereich; der Hersteller oder Importeur eines technischen Arbeitsmittels kann in
diesem Fall dessen Bauart freiwillig durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen lassen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
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