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Das Gewerbegesetz, LGBl. 2006 Nr. 184, findet Anwendung für alle im Inland gewerbsmässig betriebenen Beschäftigungen. Gewerbsmässig ist eine Tätigkeit, wenn sie regelmässig, selbständig und mit Gewinnabsicht ausgeübt wird. In all diesen Fällen ist eine Gewerbebewilligung notwendig. Für bestimmte Gewerbe, wie z.B. das Gastgewerbe enthält das Gewerbegesetz besondere Bestimmungen. Die Ausübung einiger Gewerbe ist an die Erfüllung von fachlichen Qualifikationen gebunden.
Bewilligungspflichtig ist zudem die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih. Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000
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