Einreichen des Gewerbegesuchs
Nachdem Sie nun die für Ihre Tätigkeit richtige Unternehmensform gefunden haben, benötigen Sie vor der Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit die Gewerbebewilligung.
Die folgenden Ausführungen geben Ihnen wichtige Hinweise für das Ausfüllen des Gewerbegesuchs und die mitzusendenden Unterlagen. Sollten Sie die Informationen nicht benötigen, geht es hier direkt zum
Online-Formular
Tatsächliche Ausübung
Der Geschäftsführer einer juristischen Person muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Dies wird z.B. über die Angabe des Beschäftigungsgrades geprüft. Je nach auszuübender Tätigkeit wird abgewägt, ob dies auch von einem ausländischen Wohnort aus möglich ist. Es bestehen Anwesenheitspflichten. Eine Uebersicht über die Anwesenheitspflicht finden Sie unter folgendem Link .
Geschäftszweck
Gewerbsmässig ist eine Tätigkeit, wenn sie regelmässig, selbständig und mit Gewinnabsicht ausgeübt wird. In all diesen Fällen ist eine Gewerbebewilligung notwendig. Für bestimmte Gewerbe, wie z.B. das Gastgewerbe, enthält das Gewerbegesetz besondere Bestimmungen. Die Ausübung einiger Gewerbe (qualifiziertes Gewerbe) ist an die Erfüllung von fachlichen Qualifikationen gebunden. Ob sich Ihre Tätigkeit zu einem qualifizierten Gewerbe zählen lässt, ersehen sie weiter unten.
Bewilligungspflichtig sind zudem die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih. Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBl. 2000 Nr. 103.
Die Beschreibung/ Auflistung Ihrer Tätigkeit also der eigentliche Zweck muss durch Ihre Befähigung (Ausbildung, Lehrbrief, Meisterkurse, Arbeitsbestätigungen etc.) abgedeckt sein. Aus diesem Grunde unterscheiden wir auch zwischen einem qualifizierten Gewerbe, bei denen aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses ein Nachweis über die fachliche Eignung zu erbringen ist und dem einfachen Gewerbe mit tieferen Anforderungen.
Maurer- und Zimmermeistergewerbe Tierärzte und Tierärztinnen
Verbundene Gewerbe
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus mindestens zwei einzelnen qualifizierten Gewerben zusammensetzen und die aufgrund ihres Einsatzes an Werkzeugen und Maschinen sowie der Art der auszuführender Arbeit und der notwendigen Fachkenntnisse vergleichbar sind. Der Antragssteller kann, wenn er die Fachkenntnisse eines der verbundenen Gewerbe erfüllt, beide Gewerbe ausüben.
Aus den beiden Listen können Sie ersehen, ob sich Ihre Tätigkeit einem qualifizierten Gewerbe bzw. einem verbundenen Gewerbe zuordnen lässt:
Für zusätzliche Fragen in Zusammenhang mit dem Zweck Ihrer Firma geben wir gerne auch weitere Auskünfte. (info@avw.llv.li)
Betriebsstätte
Wer in Liechtenstein ein Gewerbe ausüben will, benötigt eine zweckmässige, der Art des Gewerbes entsprechende Betriebsstätte. Hierfür müssen Sie zusammen mit dem Gewerbegesuch den entsprechenden Mietvertrag und den Grundrissplan der Betriebsstätte einreichen. Planen Sie vorab aus Ihrer eigenen Wohnung die Geschäftstätigkeit aufzunehmen, so kontaktieren Sie uns bitte vorab, damit der Zweck Ihrer Tätigkeit in Einklang mit der Wohn- bzw. Gewerbezone der jeweiligen Gemeinde liegt. Hier verlangen wir eine Bestätigung der zonenkonformen Lage.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Die Erteilung der Gewerbebewilligung ist weiters von Ihrer Zuverlässigkeit abhängig. Den Nachweis hierüber erbringen Sie mit der Einreichung des
Beide Dokumente können beim Liechtensteinischen Landgericht ohne Voranmeldung/ Bestellung abgeholt werden. Wichtig: Sie müssen sich ausweisen können!
Bei einer postalischen Zustellung werden die Nachnahmegebühren zusätzlich verrechnet.
Gesuchssteller mit ausländischem Wohnsitz: Bitte sende Sie Ihr aktuelles Leumundszeugnis (nicht älter als 3 Monate und im Original) zusammen mit dem ebenfalls aktuell gültigen Pfändungsregisterauszug. Wir akzeptieren in letzterem Fall auch eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung Ihrer Schulden- und Pfändungsfreiheit.
Zusammenfassung
Mit dem vollständig ausgefüllten Gewerbegesuch senden Sie bitte wie vorab beschrieben folgende Dokumente ein:
- Qualifikationsnachweis mittels Lehrbrief, Diplome, etc.
- Arbeitsvertrag des Geschäftsführers oder Bestätigung des Beschäftigungsgrades
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug) mit Grundrissplan
- Strafregisterauszug
- Pfändungsregisterauszug
- ID- oder Passkopie
Und hier geht es zum Online-Formular
Die definitive Gewerbebewilligung – sofern alle Anforderungen erfüllt sind – erhalten Sie nachdem Sie die Firma im Handelsregister eingetragen haben. Hierzu bitten wir Sie uns unverzüglich nach der Eintragung einen Auszug aus dem Handelsregister zukommen zu lassen.
Natürliche Personen, welche keinen Eintrag im Handelsregister brauchen, erhalten bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen direkt die definitive Gewerbebewilligung.
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