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Vor Erbringung der gewerblichen Dienstleistung ist beim Amt für Volkswirtschaft eine Meldung zu erstatten. Die Tätigkeit selbst darf erst nach erteilter amtlicher Meldebestätigung ausgeübt werden. Grundlage für eine Bestätigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ist eine entsprechende gewerbliche Legitimation im Herkunftsland. Die zugelassenen Personen resp. Unternehmen haben beim Erbringen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie liechtensteinische Gewerbetreibende, insbesondere sind (falls erforderlich) die notwendigen fachlichen Qualifikationen nachzuweisen. Die Gebühr der Bestätigung in der Höhe von CHF 100.00 ist bei Antragstellung einzuzahlen. Die Bestätigung berechtigt dazu, einzelne Dienstleistungen grenzüberschreitend in Liechtenstein zu erbringen und ist jährlich neu zu beantragen. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gilt für Dienstleistungserbringer aus dem EU-/EWR-Raum sowie der Schweiz.
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind nachstehende Formulare einzureichen.
Dienstleistungserbringer aus der Schweiz müssen den Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen nicht ausfüllen.
Merkblätter
Merkblatt um Erteilung einer amtlichen Meldebestätigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Liechtenstein Merkblatt zum Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen
Hinweis
- Für die grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) gilt eine zeitlich beschränkte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein. Nehmen Sie für die diesbezügliche Melde- oder Bewilligungspflicht Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt auf (www.apa.llv.li).
- Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Branchen, die über einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (AVE) verfügen, ist eine Meldung bei der Zentralparitätischen Kommission (ZPK) verpflichtend (www.zpk.li).
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