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Private Arbeitsvermittler und Personalverleiher


Die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher (Arbeitskräfteüberlassung) ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung benötigt insbesondere auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (z.B. Pianist, Tänzer, Theatergruppe) vermittelt. Die Vermittlung ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie z.B. via Printmedien, Telefon, Fernsehen, Radio, Teletext oder Internet erfolgt. Die für die Leitung eines Unternehmens verantwortliche Person muss insbesondere über spezifische Fachkenntnisse verfügen. An das Geschäftslokal werden ebenfalls spezielle Anforderungen gestellt. Die Bewilligungserteilung im Bereich des Personalverleihs ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass eine Kaution geleistet wird. Die Kaution dient der Sicherung von Lohnansprüchen der Leiharbeitnehmer im Konkursfall des Unternehmens. Die Höhe der Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang.

Weitere Informationen

Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Eignungsprüfung
Gegenrechtsvereinbarung Liechtenstein - Schweiz

Antragsformulare

Bewilligungsgesuch für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Gesuch um Bestellung eines neuen Geschäftsführers/einer neuen Geschäftsführerin resp. einer neuen verantwortlichen Person

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

                         

 

 
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