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Die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler oder Personalverleiher (Arbeitskräfteüberlassung) ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung benötigt insbesondere auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (z.B. Pianist, Tänzer, Theatergruppe) vermittelt. Die Vermittlung ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie z.B. via Printmedien, Telefon, Fernsehen, Radio, Teletext oder Internet erfolgt. Die für die Leitung eines Unternehmens verantwortliche Person muss insbesondere über spezifische Fachkenntnisse verfügen. An das Geschäftslokal werden ebenfalls spezielle Anforderungen gestellt. Die Bewilligungserteilung im Bereich des Personalverleihs ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass eine Kaution geleistet wird. Die Kaution dient der Sicherung von Lohnansprüchen der Leiharbeitnehmer im Konkursfall des Unternehmens. Die Höhe der Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang.
Weitere Informationen
Grenzüberschreitende Dienstleistungen Eignungsprüfung Gegenrechtsvereinbarung Liechtenstein - Schweiz
Antragsformulare
Bewilligungsgesuch für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Gesuch um Bestellung eines neuen Geschäftsführers/einer neuen Geschäftsführerin resp. einer neuen verantwortlichen Person
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
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