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Gastgewerbe


Wer in Liechtenstein selbständig einen Gastgewerbebetrieb führen möchte, benötigt hierzu eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft. Zur Ausübung einer solchen Tätigkeit sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Als Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausübung des Gastgewerbes gilt die erfolgreiche Ablegung der Gastwirteprüfung.

Als Tätigkeiten im Sinne eines Gastgewerbes gelten:

  • die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken, insbesondere in Restaurants, Dancings, Cafés, Eissalons, Personalrestaurants Gaststuben, Bars oder Schulkantinen, Imbissbuden oder einer der Imbissbude betriebsähnlichen Form;
  • die Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hotels, Jugendherbergen oder Pensionen;
  • den Betrieb eines Partyservice.

Weitere Informationen


Gastwirteprüfung

Rechtsgrundlagen


Gewerbegesetz
Gewerbeverordnung

                         

 

 
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Hauptruf: 236 61 11
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