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Neugründung eines Unternehmens


Wer in Liechtenstein ein Unternehmen gründen möchte, benötigt auf Grundlage des geltenden Gewerberechts eine Gewerbebewilligung, welche das Amt für Volkswirtschaft ausstellt. Dabei wird grundsätzlich zwischen einem qualifizierten und einem einfachen (nicht-qualifizierten) Gewerbe unterschieden. Dies bewirkt, dass für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes (z.B. Metallbauer, Maurer, Metzger) höhere Anforderungen an die Ausbildung des Gründers gestellt werden, als bei einem einfachen (nicht-qualifizierten) Gewerbe (z.B. Handel, Vermittlung, Beratung etc.).

Ob sich Ihre Tätigkeit zu einem qualifizierten Gewerbe zählen lässt, ersehen sie hier.

Wichtig: Eine Gewerbebewilligung können alle EWR/EFTA-Staatsangehörigen beantragen. Staatsangehörige von Drittstaaten (Beispiel: USA) benötigen einen mindestens 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Liechtenstein. Eine Firma können alle unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit gründen. Der eingetragene Geschäftsführer muss allerdings die vorstehenden Kriterien zum Erhalt der Gewerbebewilligung erfüllen.

                         

 

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