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Bewilligungsgesuch für im Inland tätge Firma


Bewilligungsgesuch für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens sowie für die grenzüberschreitende Berufsausübung

Es wird unterschieden zwischen der Bewilligung für eine natürliche Person (Einzelperson) oder jener für eine juristische Person im Sinne des PGR bzw. den Vorschriften des Bauwesen-Berufe-Gesetzes. Wählen Sie bitte zu Beginn des Formulars die Rechtsform des Gesuchstellers, danach werden Sie durch das Gesuchsformular geführt. Der Antrag kann ohne eigenhändige Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Voraussetzungen

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung besitzt, wer eine fachspezifische Ausbildung abgeschlossen hat; und eine praktische Tätigkeit vorweisen kann, die ununterbrochen während mindestens zwei Jahren hauptberuflich ausgeübt wurde und nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung zurückgelegt wurde. Als Nachweis einer fachspezifischen Ausbildung ist der Kommission ein Diplom über den Abschluss einer mindestens vierjährigen vollzeitlichen Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule vorzulegen.

Die fachspezifische Ausbildung für folgende Berufe ist gem. Art. 19 Art 1 Bst. a-f der Bauwesen-Berufe-Verordnung differenziert geregelt: Raum- und Siedlungsplaner, Bauleiter, Sanitärtechiker, Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater und Elektroplaner.

Tatsächliche Ausübung

Der Geschäftsführer einer juristischen Person muss nach Art. 9 des Bauwesen-Berufe-Gesetzes unter anderem tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen. Aus diesem Grunde bestehen Anwesenheitspflichten. In der Verwaltungspraxis geht man von einer minimalen Anwesenheitspflicht  im Rahmen eines 40% Pensums aus. Die geforderte Anwesenheit wird z.B. über die Angabe des Beschäftigungsgrades geprüft.

Bei einem ausländischen Wohnort des Gesuchstellers wird abgewägt, ob eine tatsächliche Ausübung des Berufes in Liechtenstein von seinem Wohnort aus möglich ist. Je nach Staatsangehörigkeit ist zu beachten, dass eine fremdenpolizeiliche Bewilligung als Grenzgänger Link 8 erforderlich ist.

Staatsangehörigkeit

Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines EWR/EFTA-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehöriger (Beispiel: USA) einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält.

Nachweis der Zuverlässigkeit

Die Erteilung der Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz ist weiters von der Zuverlässigkeit des Einzelunternehmers respektive des Geschäftsführers einer juristischen Person abhängig. Den Nachweis hierüber wird erbracht mittels Einreichung der folgenden Dokumente:

Die Dokumente können beim Liechtensteinischen Landgericht ohne Voranmeldung/ Bestellung abgeholt werden. Wichtig: Sie müssen sich ausweisen können! Bei einer postalischen Zustellung werden die Nachnahmegebühren zusätzlich verrechnet.

Gesuchssteller mit Wohnsitz im Ausland: Bitte reichen Sie den aktuellen Auszug aus dem Strafregister (Strafregisterbescheinigung, Führungszeugnis) zusammen mit dem ebenfalls aktuell gültigen Auszug aus dem Betreibungsregister (Amtsbestätigung, Schufa-Bonitätsauskunft) für den Geschäftsführer und die Firma ein, falls diese nicht neu gegründet wurde, sondern schon bestehend war. Die Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein und müssen im Original eingereicht werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister muss die Pfändungsfreiheit über die letzten drei Jahre bescheinigen. Wir akzeptieren auch eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung Ihrer Schulden- und Pfändungsfreiheit.

Berufshaftpflichtversicherung

Für die Ausübung eines Berufs nach Bauwesen-Berufe-Gesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist während der Dauer der selbständigen Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme hat CHF 1'500'000.— zu betragen.

Kenntnisse der deutschen Sprache

Gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz ist das Beherrschen der Deutschen Sprache eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Die Kommission kann zum Nachweis der für die Ausübung eines Berufs notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache eine entsprechende Bescheinigung verlangen.

Betriebsstätte

Für die Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ist der Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zu erbringen. Hierfür müssen Sie zusammen mit dem Gesuch den entsprechenden Mietvertrag und den Grundrissplan der Betriebsstätte einreichen.

Zusammenfassung

Mit dem vollständig ausgefüllten Gesuch um Bewilligung eines Berufes nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz reichen Sie bitte, wie vorab beschrieben, folgende Dokumente ein:

  • Nachweis der fachlichen Befähigung: Diplom und Arbeitszeugnisse
  • Arbeitsvertrag des Geschäftsführers oder Bestätigung des Beschäftigungsgrades
  • Passkopie
  • Aktuelle Strafregisterbescheinigung des Einzelunternehmers / Geschäftsführers im Original, nicht älter als 3 Monate
  • Aktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit des Einzelunternehmers / Geschäftsführers über die letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als drei Monate
  • Aktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit der gesuchstellenden Firma über die letzen drei Jahre, im Original, nicht älter als drei Monate, falls diese nicht neu gegründet wurde, sondern bereits bestehend war
  • Kopie Ausländerausweis (bei ausländischer Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz im FL)
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1'500'000.—
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug) mit Grundrissplan

Gesuchssteller mit Wohnsitz im Ausland: Bitte senden Sie uns zusätzlich zu obiger Auflistung eine aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original, nicht älter als 3 Monate.

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen etc. sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen.

Bewilligungsverfahren

Nach der Kommissionssitzung erhalten Sie von uns die Zusicherung oder die Ablehnung der Bewilligung für den beantragten Beruf. Aus der Zusicherung geht hervor, ob die Unterlagen vollständig sind oder ob zusätzliche Unterlagen beigebracht werden müssen.

Die definitive Bewilligung – sofern alle Anforderungen erfüllt sind – erhalten Sie nachdem Sie die Firma im Handelsregister eingetragen haben. Hierzu bitten wir Sie, uns sogleich nach der Eintragung einen Auszug aus dem Handelsregister zukommen zu lassen.

Natürliche Personen benötigen keinen Eintrag im Handelsregister und erhalten bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen die Bewilligung direkt nach dem positiven Entscheid der Kommission. Eine Eintragungspflicht für natürliche Personen besteht gemäss Art. 44 HRV dann, wenn der Jahresumsatz CHF 300'000.— übersteigt.

Achtung: Alleine auf der Basis der Zusicherung ist die Firma nicht berechtigt, entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Die Zusicherung erwirkt keinen automatischen Rechtsanspruch auf die Erteilung der definitiven Genehmigung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind. Es dürfen vorbereitende Tätigkeiten verübt werden. Dies allerdings auf Ihr eigenes Risiko bei einer allfälligen Nichterteilung der Bewilligung.

Bei einer Ablehnung wird in der Verfügung der Kommission der Entscheidungsgrund angegeben. Gegen diese Verfügung kann dann binnen 14 Tagen ab Zustellung der Beschwerde bei der Regierung des Fürstentum Liechtenstein erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die angefochtene Verfügung zu bezeichnen sowie die Beschwerdegründe und Anträge zu enthalten.

Gebühren

Für die Erteilung einer Bewilligung bei natürlichen Personen erhebt die Kommission eine Gebühr von CHF 300.--, bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind es CHF 600.--.

                         

 

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