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Einzelarbeitsvertrag


Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit (in Gestalt der Inhaltsfreiheit) besteht allerdings nur in den Schranken der Rechtsordnung, d.h. ein Arbeitsvertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist grundsätzlich nichtig.

Wird im Gesetz nichts anderes bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Formbedürftig ist der Arbeitsvertrag nur dann, wenn die Parteien die Beachtung einer besonderen Form vereinbart haben oder das Gesetz ausnahmsweise eine solche vorschreibt.

Empfohlen wird jedoch die Schriftform. Ausserdem sollte der Vertrag folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Datum des Stellenantritts
  • Dauer des Vertrages
  • Funktion, Aufgabe, Verantwortlichkeit
  • Lohn, inklusive allfälliger Zulagen wie Bonus, Gratifikationen, Spesen oder dem 13. Monatslohn sowie Zeitpunkt der Lohnzahlung
  • Arbeitszeit, Regelung der Überzeit (Überstunden)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Zusagen bezüglich Lohnerhöhung, Beförderung, Weiterbildung
  • Dauer der Ferien
  • Kündigungsfristen

                         

 

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