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Hochdruckleitungen zur Beförderung von Energieträgern unterstehen besonderen Bestimmungen.
Die Rohrleitungsinhaber bedürfen einer Konzession der Regierung. Als Rohrleitungen
gelten Leitungen, bei denen das Produkt aus dem höchstmöglichen Betriebsdruck mal Aussendurchmesser
grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) und zugleich der höchstmögliche Betriebsdruck grösser als 500
000 Pa (5 bar) sind. Energieträger sind flüssige oder gasförmige Brenn- oder
Treibstoffe. Dies sind insbesondere flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, oder Kohlenwasserstoffgemische
wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegase, Erdöldestillate und flüssige Rückstände der Erdölraffination,
Stadtgas und Industrieheizgase sowie Dampfleitungen. Bauvorhaben Dritter
in der Nähe der HochruckleitungenFür Bauvorhaben Dritter in der Nähe
der Hochdruckleitungen ist die Zustimmung vom Amt für Volkswirtschaft einzuholen. Diese Zustimmung ist
notwendig zum Schutz der Rohrleitungsanlage sowie zum Schutz von Drittbauten. Bei
Bauvorhaben (öffentliche Anlagen, Gebäude, Verkehrswege,..), welche in der Folge zu grösseren Personenansammlungen
im Bereich der Rohrleitungsanlage (100m beiderseits der Rohrleitungsachse) führen können, ist zum Schutz
der Personen gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchzuführen. Pflicht
zur Einholung der ZustimmungDritte, welche Bauvorhaben in der Nähe von
Hochdruckleitungen ausführen wollen, haben hiefür rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung vom Amt für
Volkswirtschaft einzuholen. Wenn innerhalb der für den Bau von Hochdruck-Rohrleitungsanlagen
vorgeschriebenen Bau- und Sicherheitsabstände Bauten und andere Objekte, auf die sich die Abstandsvorschriften
beziehen, errichten werden, ist dafür die vorherige Zustimmung vom AVW einzuholen. BewilligungsgesuchDem
Amt für Volkswirtschaft sind vom Dritten die für die Beurteilung des Gesuches nötigen Pläne und andere
Unterlagen, wie Situationsplan, Längs- und Querprofile, Aufrisse, Ansichten, Beschrieb der Bauten und
des Bauvorganges, etc. in drei Exemplaren einzureichen. Beginn der
ArbeitenMit den Bauvorhaben Dritter in der Nähe der Hochdruckleitungen
darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Bewilligung beim Bauherrn, Projektanten und Rohrleitungsbetreiber
vorliegt. Anmerkung: Das Vorgehen
bei Bauvorhaben Dritter im Bereich der Erdgas-Hochdruckleitung ist im diesbezüglichen Merkblatt
detailliert beschrieben.
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