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Seit Ende 2007 ist die schweizerische "Verordnung über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten" (
Druckgeräteverwendungsverordnung, DGVV) in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar. Sie regelt
die Anforderungen an die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Druckgeräten.
Die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung werden in der EKAS Richtlinie
„Druckgeräte“ konkretisiert.
Für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, löst die Druckgeräteverwendungsverordnung
bezüglich der Verwendung von Druckgeräten die bisherigen Verordnungen betreffend Dampfkesseln (VO 25)
bzw. Druckbehältern (VO 38) ab. Die Anforderungen an die Herstellung von Druckgeräten sind hingegen
in der Druckgeräteverordnung bzw. der Druckbehälterverordnung festgelegt.
Was ist neu?
Die wesentlichsten Änderungen:
- Anstelle des Bewilligungsverfahrens und der Abnahmeinspektion tritt ein
Meldeverfahren.
- Die Betriebe erhalten die Möglichkeit, vermehrt Eigenverantwortung zu übernehmen.
- Die Inspektionsintervalle werden vereinheitlicht.
Meldepflicht
Die Betriebe müssen Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen
dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich melden. Die Meldung kann mit diesem Meldeformular erfolgen.
Es muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.
Weshalb eine Meldepflicht?
Ziele des Meldeverfahrens:
- Registrierung der in Verkehr gebrachten Druckbehälter, damit die Inspektionsintervalle
festgelegt und den Betrieben die regelmässig durchzuführenden Inspektionen angezeigt werden können
- Beurteilung von Aufstellungsstandort und erforderlichen Schutzmassnahmen vor der Inbetriebnahme
- Prüfung von Anträgen auf Übernahme von Eigenverantwortung durch die Betriebe
Nach
der Beurteilung der Meldung werden dem Betrieb vom Amt für Volkswirtschaft schriftlich die Inspektionsintervalle,
allfällige weitere Massnahmen sowie der Bescheid bei Anträgen zur Übernahme von Eigenverantwortung bekannt
gegeben. Das Amt kann zur Beurteilung der Meldungen Rücksprache mit der beauftragten Fachorganisation,
Schweizerischen Verein für technische Inspektionen, (SVTI) nehmen.
Gestützt auf die bestätigten Inspektionsintervalle bietet der SVTI die Betriebe
für die notwendigen wiederkehrenden Inspektionen auf, welche nicht in Eigenverantwortung durchgeführt
werden können.
Welche Druckgeräte sind zu melden?
Meldepflichtig sind alle Druckgeräte, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverwendungsverordnung
fallen (Liste der meldungspflichtigen Druckgeräte, Art. 1 DGVV). Unter anderem sind die folgenden Druckgeräte,
einschliesslich deren Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu melden:
- Überhitzungsgefährdete Druckgeräte mit einem Konzessionsdruck [PC] über
0,5 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 200 bar x Liter
- Nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck
[PC] über 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 3000 bar x Liter
Meldeformulare:
Meldung / Abmeldung eines Druckgerätes
Publikationen
EKAS-Richtlinie "Druckgeräte" (195 kb) Merkblatt
PED (69 kb)
Schweizerische Verordnungen, welche über den Zollvertrag anwendbar
sind
Druckgeräteverwendungsverordnung (504 kb) Druckgeräteverordnung
(658 kb) Druckbehälterverordnung (523 kb)
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