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Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen
Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht
worden sind. Die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie arbeitsbedingte Erkrankungen werden durch Verordnungen
festgelegt. Diese Liste kann jedoch nie vollständig sein. Deshalb wird im Gesetz über die obligatorische
Unfallversicherung festgehalten, dass auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten gelten, von denen
nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht
worden ist. Rechtsgrundlage Gesetz
über die obligatorische Unfallversicherung
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