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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde in Fürstentum Liechtenstein am 10. März 1999 verabschiedet.
Demnach sind Bauten und Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, darauf hin zu überprüfen, ob das Projekt die geltenden Umweltschutzvorschriften einhält. Das Gesetz hat im Anhang abschliessend festgelegt, welche Anlagen der UVP-Pflicht unterstehen.
Die UVP ist immer projektbezogen. Sie ist ein eigenes Verfahren, welches anderen Bewilligungsverfahren z.B. dem Baubewilligungsverfahren voraus geht.
Der Gesuchsteller eines UVP-pflichtigen Projektes hat in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) die Umweltauswirkungen seines Vorhabens aufzuzeigen. Gestützt darauf beurteilt die Regierung die Umweltverträglichkeit des Projektes.
Das Amt für Umweltschutz erstellt eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Projektes und überprüft und kontrolliert die Einhaltung der Genehmigung.
Sind Sie Bauherr UVP-pflichtiger Anlagen? Dann empfehlen wir Ihnen, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem AFU aufzunehmen. Hier erhalten Sie Informationen zu den Anforderungen an die UVP-Unterlagen (Konzept, UVB), hier können Sie auch das konkrete Vorgehen (Verfahren, Termine, Beteiligte usw.) besprechen.
Auskunftsperson Hanspeter Eberle, lic.phil.nat. (Foto) Telefon: (+423) 236 61 93
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