logo
DienstleistungsverzeichnisRegierung und VerwaltungOnlineschalter
Pfad : LLV.li / Regierung und Verwaltung / Amt für Umweltschutz / Ionisierende Strahlung
Ionisierende Strahlung


Ionisierende Strahlung kommt aus zwei Arten von Quellen: aus natürlichen (kosmische Strahlung aus dem Weltraum, natürlich radioaktive Stoffe im Erdboden wie Radon) und künstlichen bzw. zivilisatorischen Strahlenquellen (Strahlung im Alltag: Medizin, Industrie, Forschung, Heimanwendungen). Diese Strahlung kann eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Der Bezug und die Entsorgung von radioaktiven Stoffen sind reglementiert.

Radon

Allgemein:
Radon ist ein natürliches, radioaktives Edelgas. Es dringt durch Ritzen, Risse und Naturböden aus dem Untergrund in Gebäude ein. Nach dem Rauchen ist Radon in der Schweiz der zweit wichtigste auslösende Faktor von Lungenkrebs.

Radonbelastung:
Die Strahlenschutzverordnung (SR 814.501 - in Liechtenstein ebenfalls anwendbar) des Bundes legt zum Schutz der Bevölkerung in Wohnräumen einen Grenzwert von 1000 Bq/m3 und einen Richtwert von 400 Bq/m3 fest. Im Arbeitsbereich gilt ein über die monatliche Arbeitszeit gemittelter Grenzwert von 3000 Bq/m3. Wird ein Grenzwert überschritten, muss saniert werden. Die WHO hat im September 2009 für Wohnräume einen Höchstwert von 100 Bq/m3 empfohlen. Es ist davon auszugehen, dass die Schweiz in ein paar Jahren ihre Vorgaben verschärfen wird. Um später teure Sanierungen zu vermeiden, sollten bei Neubauten bereits heute möglichst tiefe Werte angestrebt werden. Dies liegt im Interesse der Bauherrschaft. Bei einem sorgfältig ausgeführten Neubau liegen die Werte im Allgemeinen unter 100 Bq/m3.

In Liechtenstein sind vom Amt für Umweltschutz im Jahr 2002 ca. 300 Wohngebäude auf Radon überprüft worden. Die Radonbelastung kann in zwei Gemeinden (Triesenberg und Schaan) als mittel, in den übrigen Gemeinden als gering eingestuft werden. Dies gibt einen groben Hinweis auf eine mögliche Radonbelastung. Trotzdem können die Werte von Gebäude zu Gebäude stark variieren und so können auch hohe Werte in einem Radongebiet geringer oder mittlerer Belastung nie ganz ausgeschlossen werden.

Massnahmenvorschläge zur Minimierung der Radonkonzentration im Wohnbereich

Neubauten

  • Naturböden im Keller nur mit zusätzlichen Schutzmassnahmen
  • Wohnräume direkt über dem Erdreich nur mit zusätzlichen Schutzmassnahmen
  • Durchgehende Fundamentplatte statt Streifenfundamente
  • Beim Vorwärmen von Luft im Erdreich muss die Aussenluft durch gasdichte Rohre geführt werden
  • Mit sorgfältigem Feuchtigkeitsschutz wird das Eindringen von Radon wirksam verhindert
  • Durchführungen für Leitungen aller Art und Installationskanäle sorgfältig abdichten
  • Absaugen der Bodenluft mit einem gelochten Röhrensystem
  • Abgeschlossene Treppenhäuser, dichte Türen mit automatischen Türschliessern zwischen Kellerräumen und Wohnbereich

Altbauten

  • Abdichten von Eindringstellen: Risse, Fugen, Installationsschächte
  • Abdichtmassnahmen zwischen Keller- und Wohnbereich
  • Einblasen von Frischluft in den Keller, mechanische Luftabführung unter dem Gebäude
  • Abführen von eindringendem Radon mit einem Abluftkanal
  • Absaugen der Bodenluft mit einem gelochten Röhrensystem

Bei Neubauprojekten oder grösseren Umbauvorhaben wird der Bauherrschaft empfohlen, folgenden Textbaustein in die Bauverträge aufzunehmen: "Wenn nach einer Kontrolle durch eine anerkannte Stelle innerhalb der Garantiefrist die Radonkonzentration 100 Bq/m3 übersteigt, gehen die Sanierungsarbeiten zu Lasten des / der…..".

Bei grösseren Umbauvorhaben wird eine vorgängige Messung empfohlen, damit Klarheit über allfällige Massnahmen besteht. Messungen von Radon dauern in der Regel drei Monate. Die Fachstelle Radon des BAG führt eine Liste von Adressen, bei denen Dosimeter zur Messung bezogen werden können. Der Preis pro Dosimeter inklusive Auswertung liegt bei ca. 65 Franken. Bei Fragen stehen die kantonalen Fachstellen gerne zur Verfügung.


Formular: Erklärung Bauherrschaft Schutz vor erhöhter Radongaskonzentration


Auskunftsperson


Manfred Frick (Foto) Telefon: (+423) 236 61 94

Weitere Informationen

Strahlenschutz, Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Radon (BAG)
Entsorgung von radioaktiven Abfällen (BAG)
Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK)

                         

 

 Drucken       Senden     +/- Textgrösse      Begriffserklärungen

 
Suchen & Finden  
Amt für Umweltschutz (AUS)
Über das gesamte Portal

Erweiterte Suche, Hilfe zur Suche
Allgemeines - Amt für Umweltschutz (AUS)(13661366 / Ionisierende Strahlung)
Routenplaner
Rechenschaftsbericht
Aufgabengebiet
Organisation/Ansprechpersonen
Öffnungszeiten
Kontakt/Standort
Kontaktformular
Links
Bildergalerie
Fragen und Antworten
Newsarchiv
Recht - Amt für Umweltschutz (AUS)(7651366 / Ionisierende Strahlung)
Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle, Verordnung; CH
Strahlenschutzgesetz (StSG)
Strahlenschutz, Gebühren im Strahlenschutz, Verordnung
Strahlenschutzverordnung; CH
Strahlenschutzgesetz; CH
weiter
Onlineschalter -Amt für Umweltschutz (AUS)(7651366 / Ionisierende Strahlung)

Sie haben die Möglichkeit die Dokumente
   - von A-Z,
   - nach Dokumententyp
   - oder nach Thema zu sortieren.

Bitte wählen Sie:

Portaldienste
 
Amt für Umweltschutz (AUS) • Postfach 684 • 9490 Vaduz • Telefon: (+423) 236 61 91 • Telefax: (+423) 236 61 99 • E-Mail