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Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle
Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle benötigen keine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz, sind jedoch zu melden.
Nachstehende Auflagen sind zu erfüllen:
- Einsatz nur ausserhalb der Wasserschutzgebiete und Schutzzonen der Quell- und Grundwasserfassungen.
- Für Erdregister und Wärmekörbe ist ein Abstand von 2 Metern zum höchst möglichen Grundwasserspiegel einzuhalten.
- Energiepfähle, die ins Grundwasser reichen, werden gemäss Gewässerschutzgesetzgebung als Einbauten in Grundwasser behandelt.
- Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten eingesetzt werden, die das Wasser nicht gefährden (Liste der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten nach Artikel 8 der Verordnung vom 1. Juli 1989 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten).
- Bei Ausserbetriebnahme solcher Systeme ist die Wärmeträgerflüssigkeit auszuspülen und ordnungsgemäss zu entsorgen.
Formular: Anmeldung von Erdwärmeregister, Erdwärmekorb, Energiepfahl
Liste der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten 
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