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Andere Systeme


Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle

Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle benötigen keine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz, sind jedoch zu melden.

Nachstehende Auflagen sind zu erfüllen:

  • Einsatz nur ausserhalb der Wasserschutzgebiete und Schutzzonen der Quell- und Grundwasserfassungen.
  • Für Erdregister und Wärmekörbe ist ein Abstand von 2 Metern zum höchst möglichen Grundwasserspiegel einzuhalten.
  • Energiepfähle, die ins Grundwasser reichen, werden gemäss Gewässerschutzgesetzgebung als Einbauten in Grundwasser behandelt.
  • Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten eingesetzt werden, die das Wasser nicht gefährden (Liste der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten nach Artikel 8 der Verordnung vom 1. Juli 1989 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten).
  • Bei Ausserbetriebnahme solcher Systeme ist die Wärmeträgerflüssigkeit auszuspülen und ordnungsgemäss zu entsorgen.


Formular: Anmeldung von Erdwärmeregister, Erdwärmekorb, Energiepfahl

Liste der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten 

                         

 

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