Emissionshandel
Der in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten beobachtete, signifikante und weiter rasch fortschreitende globale Klimawandel scheint in direktem Zusammenhang mit einer weltweit ansteigenden Treibhausgaskonzentration in unserer Atmosphäre einher zu gehen (IPCC Report 2007). Aus diesem Grund besteht ein dringender Bedarf den Ausstoss der wichtigsten Treibhausgase (Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid) zu mindern, um der globalen Temperaturerwärmung entgegenzuwirken. Der Handel mit Emissionsrechten ist dabei eines der wesentlichen im Kyoto-Protokoll verankerten Instrumente.
Ein Ausstoss von Treibhausgasen stellt einen Verbrauch von natürlichen Ressourcen dar und lässt sich in einem Geldwert ausdrücken. Ziel des Emissionshandels ist es, Emissionsreduktionen – und somit den Klimaschutz - dort vorzunehmen wo dies am kostengünstigsten erfolgen kann. Ein Emittent von klimawirksamen Treibhausgasen, muss im Emissionshandel über entsprechende Berechtigungen verfügen, die er zu Beginn eines Jahres in begrenztem Umfang erhält. Übersteigt der tatsächliche Ausstoss die Anzahl der Berechtigungen, so kann der Emittent seinen Ausstoss durch den Einbau neuer Technologien verringern oder zusätzliche Berechtigungen erwerben. Letztere stammen immer vom Reduktionsmassnahmen die an anderer Stelle (durch andere Emittenten) durchgeführt wurden. Da Treibhausgase grossräumig wirken, spielt es grundsätzlich keine Rolle wo sie reduziert werden; wichtig ist nur dass sie reduziert werden. Das ganze System ermöglicht also ein ökologisch wirksames Handeln bei höchstmöglicher wirtschaftlicher Effizienz.
Artikel 17 des Kyoto-Protokolls betont, dass der Emissionshandel ein zusätzliches Element neben direkten Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen darstellen soll. Damit soll verhindert werden, dass sich Staaten nur darauf verlassen, ihre Reduktionsverpflichtungen von anderen Teilnehmern am Emissionshandel einzukaufen.
Die Europäische Union (EU) ist dem Kyoto-Protokoll als Gemeinschaft beigetreten und zieht Grossemittenten (Anhang I, Richtlinie 2003/87/EG) von CO2 in eine besondere Verantwortung. Durchschnittlich wird so eine Reduktion des Treibhausgases CO2 von 8% gegenüber 1990 bis 2012 angestrebt. Innerhalb der europäischen Lastenverteilung (Burden Sharing) zum Erreichen des Reduktionszieles, können die Einzelziele jedoch stark voneinander abweichen. Liechtenstein als EWR-Staat führt zwar ab 2008 das europäische Emissionshandessystem (ETS) ein, ist jedoch nicht Teil des Burden Sharings und verpflichtet die betroffenen Unternehmen, so wie auf völkerrechtlicher Ebene des Kyoto-Protokolls, den Ausstoss von Treibhausgasen um 8% gegenüber dem Wert von 1990 zu mindern.
Kommt ein Unternehmen seiner Minderungspflicht nicht nach, so wird eine Sanktion von €100,00/Tonne verhängt; zudem muss die nicht erreichte Minderungsverpflichtung nachträglich erbracht werden. Abbildung1 zeigt, anhand eines Beispiels, schematisch den Ablauf des Emissionshandels zwischen zwei Unternehmen, die beide zusammen 10% ihres CO2-Ausstosses reduzieren müssen. Für das Unternehmen A liegen die Investitionskosten zur Emissionsreduktion deutlich niedriger als bei Unternehmen B, wodurch es wirtschaftlich attraktiver ist 20% der Emissionen (=2000 t) zu reduzieren, als zusätzliche Emissionsrechte einzukaufen. Die nicht genutzten Emissionsrechte verkauft Unternehmen A an Unternehmen B, welches selbst keine eigenen Emissionsreduktionen umgesetzt hat. Zusammen haben sie das Klimaschutzziel von 10% erreicht.
Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels

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