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JI


Joint Implementation

Neben dem Clean Development Mechanism (CDM), gehören auch Klimaschutzprojekte der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation) zu den flexiblen Kyoto-Mechanismen. Sie basieren auf Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und bieten Industrieländern die Möglichkeit Emissionsreduktionen in einem anderen Industrieland durchzuführen. Mit der Durchführung eines solchen Klimaprojektes erfolgt ein Transfer von Emissionszertifikaten (Emission Reduction Unit, ERU) von einem Annex B Staat (Gastland) zu einem anderen Annex B Staat (Investorland). Im günstigsten Fall entsteht eine „Win-Win-Situation“ bei der beide Staaten von der Umsetzung des Projekts profitieren: einerseits erhält das Investorland das Recht zusätzliche Emissionen zu tätigen, wobei - aufgrund steigender Grenzkosten - eine Investition in Reduktionsmassnahmen im Gastland zudem oft kostengünstiger ist wie im eigenen Land; andererseits profitiert das Gastland sowohl vom Verkauf der generierten Emissionsrechte als auch vom Technologietransfer des Investorlandes. Auch Unternehmen sind berechtigt sich an JI-Projekten zu beteiligen und die erhaltenen ERUs bis zu einem bestimmten Anteil zur Erfüllung ihres Reduktionszieles im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystem zu nutzen. In Liechtenstein beläuft sich dieser Anteil auf 8% der Zuteilungsmenge von Emissionszertifikaten an emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber.

In der laufenden Verpflichtungperiode wurden bislang keine JI Projekte im Inland umgesetzt.

Kriterien zur Durchführung von JI-Projekten

Analog zu CDM-Projekten müssen auch bei JI-Projekten bestimmte Kriterien von Investor- und Gastland erfüllt werden. Artikel 21 der JI-Guidelines spezifiziert diese Teilnahmevoraussetzungen für die teilnehmenden Staaten:

  1. Ratifizierung des Kyoto-Protokolls.
  2. Zuteilungsmengen gemäss Artikel 3(7,8) wurden in Übereinstimmung mit der Entscheidung 13/CMP.1 berechnet und erfasst.
  3. Errichtung eines nationalen Systems zur Abschätzung anthropogener Emissionen nach Quellen und anthropogener Abnahmen durch Senken von allen Treibhausgasen (Art.5, KP), die nicht durch das Montreal Abkommen geregelt werden.
  4. Inbetriebnahme eines nationalen Registers gemäss Art. 7(4) KP.
  5. Jährliches Einreichen des aktuellsten Treibhausgasinventars in Übereinstimmung mit Art.5(2) und 7(1) KP.
  6. Einreichen von zusätzlichen Informationen über die Zuteilungsmenge (Assigned Amount) gemäss Art.7(1)

In Abhängigkeit von der Erfüllung der Voraussetzungskriterien des Gastlandes sind zwei Verfahren möglich. Erfüllt das Gastland alle Kriterien (a-f) so ist ein vereinfachtes Verfahren (JI-Track 1) anwendbar. Dabei läuft der Austausch von AAUs alleine zwischen den Registern der beiden beteiligten Staaten ab, ohne Beteiligung des JI Supervisory Commitees (JISC). Erfüllt das Gastland hingegen nur die Mindestanforderungen (Kriterien a, b und d), so kommt ein komplexeres Verfahren (JI-Track 2) zur Anwendung, welches dem CDM-Verfahren in den wesentlichen übereinstimmt. Anstelle des CDM Executive Board wird hier das JISC in den Genehmigungsprozess mit eingebunden.

Einige potentielle Gastländer von JI-Projekten verfügen über sog. „Hot Air“-Zertifikate. Dies sind fiktive Emissionen, welche aufgrund von wirtschaftlicher Stagnation nach 1990 entstanden sind und das Gastland dazu berechtigen Emission Reduction Units (ERUs) zu verkaufen obgleich dafür keine konkreten Reduktionsmassnahmen durchgeführt wurden. Um solchen Hot Air-Zertifikaten dennoch einen positiven Effekt abzuringen, wird derzeit über eine Bindung des Erlöses aus solchen Auktionen in Reduktionsmassnahmen im Gastland diskutiert. Über die Anwendung sog. Green Investment Schemes (GIS)  versichert der Verkäuferstaat dem Käufer, dass die Einnahmen durch den Verkauf von Hot Air Zertifikaten zur Finanzierung von Umweltprojekten und –programmen im eigenen Land verwendet werden, welche über ein bilaterales Abkommen der beiden Vertragsstaaten festgelegt werden.

Abbildung 3: Schematischer Ablauf eines JI-Projektes über Track 2

                         

 

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