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Kälteanlagen


Ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe wurden auf Grund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt auf internationaler Ebene durch das Montrealer Protokoll und durch das Kyoto Protokoll weltweit geregelt. Bei der Regelung der in der Luft stabilen Stoffe geht es nicht um ein totales Verbot wie bei den ozonschichtabbauenden Stoffen, sondern um eine Beschränkung der Anwendungen auf Bereiche, in denen nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren vorhanden sind. Das Massnahmenpaket zur Einschränkung der in der Luft stabilen Stoffe (synthetische Treibhausgase) umfasst eine Reihe von verschiedenen Vorschriften, die in der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV), SR 814.81, im Anhang 2.10 aufgeführt sind. Die ChemRRV ersetzt die bis am 31. Juli 2005 gültige schweizerische Stoffverordnung und ist auf Grund des Zollvertrages mit der Schweiz auch in Liechtenstein anwendbar.

Neue Bestimmungen:

  • Die Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln
  • Die Führung eines Wartungsheftes für alle Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln, unabhängig von der Art
  • Die Durchführung einer Dichtigkeitskontrolle bei allen Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln
  • Die Meldepflicht von allen Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln
                         

 

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