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Im Bereich der Chemikalien gelten in Liechtenstein seit dem Beitritt zum EWR im Jahre 1995 neben den schweizerischen Bestimmungen auch die EU-Vorschriften, soweit sie mit den spezifischen Anpassungen in das EWR-Abkommen übernommen und in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht wurden.
Liechtenstein hat im Rahmen des EWR-Chemikalienrechtes im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EU-Mitgliedstaat, wobei das Amt für Umweltschutz als nationale Behörde auftritt.
Eine Übersicht über die EWR-Vorschriften finden Sie auf den dazu erstellten EWR-Merkblättern.
Um gefährliche Stoffe und Zubereitungen in der EU in Verkehr bringen zu können, sind neben den EU-Vorschriften auch die jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
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