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Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, welche primär die Pflanzen vor Unkräuter, Schädlingen oder Krankheiten schützen sollen. Je nach Zielorganismus wird unterschieden zwischen Fungiziden (gegen Pilze), Herbiziden (gegen Unkraut), Insektiziden (gegen Insekten) u.a.
In Liechtenstein gelten im Pflanzenschutzmittelbereich ausschliesslich die schweizerischen Bestimmungen. Sie sind im Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung und in der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt.
Pflanzenschutzmittel dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung kann entweder durch ein reguläres Bewilligungsverfahren, durch die Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen oder durch die Aufnahme in die Liste von in der Schweiz zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmitteln erfolgen.
Im Bereich der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen existiert in Liechtenstein eine Ausnahmeregelung, welche auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Zusammenhang mit der Dauer der ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen beruht. Das Urteil hat zur Folge, dass ein in der Schweiz zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit einem neuen Wirkstoff nicht direkt automatisch auch in Liechtenstein zugelassen ist, sondern erst nach zwölf Monaten.
Die in der Schweiz zugelassenen neuen Wirkstoffe, welche in Liechtenstein noch nicht anerkannt sind, werden vom Amt für Umweltschutz auf einer Liste mit der Angabe des Zulassungsdatums in Liechtenstein publiziert.
Weitere Informationen finden Sie auf den dazu erstellten CH-Merkblättern.
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