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REACH


REACH, die neue Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Union zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe wurde mit Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. März 2008 von Liechtenstein ins EWR-Abkommen übernommen und ist am 5. Juni 2008 in Kraft getreten.

Mit dieser Verordnung wird die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG geändert und die Verordnungen (EWG) 793/93 und (EG) 1488/94, sowie die Richtlinien 76/769/EWG (ab dem 1. Juni 2009), 91//155/EWG, 93/67/EWG (ab dem 1. August 2008), 93/105/EG und 2000/21/EG aufgehoben.

Das Ziel von REACH ist es, die sichere Verwendung von Stoffen bei allen Verwendungen zu fördern. REACH zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit. Es regelt den Umgang mit chemischen Stoffen als solche, in Zubereitungen und in Produkten, unabhängig davon, ob diese Stoffe gefährliche Eigenschaften haben oder nicht. Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender müssen sicherstellen, dass die hergestellten, verwendeten oder in Verkehr gebrachten Stoffe die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigen. Das setzt den stetigen Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten einer Lieferkette voraus.

Die Verantwortung für die Erfassung und Beurteilung von Stoffdaten und für die Beurteilung von Risiken verlagert sich durch REACH von den Behörden zum Verursacher. Jeder, der chemische Stoffe in einer Menge von >1 Tonne pro Jahr produziert oder importiert, muss diesen Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes registrieren lassen. Die Agentur dient dabei als zentrale Behörde und Informationsdrehscheibe. Ohne Registrierung ist die weitere Verwendung und Vermarktung des Stoffes ausgeschlossen. Für Stoffe, die Anlass zu besonderer Besorgnis geben, ist ein Antrag auf Zulassung der einzelnen Verwendung zu stellen. Die Zulassung soll die Verwendung von geeigneten Risikomanagementmassnahmen für solche Stoffe sicherstellen. Verbote oder Beschränkungen gibt es (wie bisher) nur für bestimmte besonders gefährliche Stoffe.

Durch die Übernahme der Verordnung hat Liechtenstein im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein EU-Mitgliedstaat.

Antworten zu allgemeinen Fragen zu REACH sowie für Hilfsmittel zur Umsetzung dieser Vorschriften finden Sie auf dem nationalen Helpdesk der Deutschen Behörden.


Spezifische Fragen zu REACH können per Mail an reach@aus.llv.li im Amt für Umweltschutz gerichtet werden:



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