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Das Chemikalienrecht hat den Zweck, den Menschen und die Umwelt vor Schädigungen zu schützen, die durch den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen entstehen können. Das Amt für Umweltschutz ist für den Vollzug des Chemikalienrechtes zuständig und überprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Das Amt überwacht die Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (Anmelde-, Mitteilungs-, Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) sowie die Anforderungen an die Personen, die mit Chemikalien umgehen (Sachkenntnis, Chemikalien-Ansprechperson, Fachbewilligung). Das Amt für Umweltschutz ist die Meldestelle für die Chemikalien-Ansprechperson sowie die Bewilligungsbehörde für Kälteanlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln. Zudem ist das Amt auch mit der Marktkontrolle zur Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit Chemikalien aus dem EWR beauftragt.
Parallele Verkehrsfähigkeit
Durch den Beitritt Liechtensteins zum EWR und aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz gehört Liechtenstein zwei Wirtschaftsräumen mit unterschiedlicher Rechtsstruktur an. Das Modell der „parallelen Verkehrsfähigkeit“ lässt zu, dass in Liechtenstein sowohl Chemikalien nach den EU-Vorschriften (EWR-Abkommen) als auch nach den Schweizer Vorschriften (Zollvertrag) in Verkehr gebracht werden können.
Gefährliche Chemikalien aus einem Vertragsstaat zum Abkommen über den EWR sind in Liechtenstein frei verkehrsfähig, wenn sie die in den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Hinsichtlich des Cadmium-Grenzwertes in Düngemitteln und des Inverkehrbringens von Arsenverbindungen hat Liechtenstein die entsprechenden EWR-Bestimmungen mit Anpassungen ins EWR-Abkommen übernommen. In diesen beiden Bereichen gelangen ausschliesslich die Schweizer Bestimmungen zur Anwendung.
Das in der Schweiz geltende Chemikalienrecht wurde erst 2005 mit dem damals geltenden EU-Recht harmonisiert. In der EU gelten die Bestimmungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 seit dem 1. Juli 2007. In Liechtenstein ist REACH am 5. Juni 2008 in Kraft getreten. Ob die Bestimmungen von REACH zum Teil oder zur Gänze in das nationale Recht der Schweiz übernommen werden, wird derzeit geprüft.
Auskunftsperson
Carmen Zanghellini-Pfeiffer Telefon: (+423) 236 61 95 Manfred Frick (Foto) Telefon: (+423) 236 61 94
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