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Bei nichtverheirateten Eltern ist der Vater gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Bei uns können die Eltern auch einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrages ist nicht verpflichtend, schafft aber Klarheit, in welchem Ausmass die Unterhaltspflicht besteht.
Bei der Festsetzung des Unterhalts wird eine Abstufung nach Anzahl der Kinder, Alter und weiteren Unterhaltspflichten vorgenommen. Beispiel: Beim ersten Kind unter 6 Jahren wird ein Unterhaltssatz von 16% des Nettoeinkommens festgelegt. Nettoeinkommen ist das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialabgaben und Steuern, sofern keine weiteren Einkommen vorliegen (Merkblatt Unterhalt, 110 Kb ). Weitere Auskünfte gibt Ihnen der Kinder- und Jugenddienst.
Einen Mustervertrag finden Sie hier (5 kb) .
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