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Private Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen sind gemäss Gesetz bewilligungspflichtig. Um die Qualität der Betreuung sicherzustellen, regelt die Pflegebewilligungsverordnung (LGBl 2009, Nr. 104) die Bedingungen und Voraussetzungen für die Betreuung von Minderjährigen. Private Pflegeverhältnisse und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege müssen vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale Dienste bewilligt werden.
Merkblatt zur ausserhäuslichen Betreuung (38 Kb) 
Kinderbetreuungseinrichtungen Sie möchten selbst eine Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinderbetreuung eröffnen? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie über die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten.
Tagesmütter Sie möchten als Tagesmutter oder als Pflegefamilie ein Kind aufnehmen? Wir informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten und unterstützen Sie mit Unterlagen und Beratung in Ihrer Betreuungsaufgabe. Tageseltern und Pflegeeltern unterstehen der Aufsicht des Amtes für Soziale Dienste.
Gesetzliche Grundlagen: - Kinder- und Jugendgesetz LGBl. 2009, Nr. 29, Art. 49ff, - die Kinderbetreuungsverordnung zur ausserhäuslichen Betreuung LGBl 2009, Nr. 104 (Pflegebewilligung) sowie - die Kinderbetreuungs-Beitragsverordnung LGBl 2009, Nr. 55 (finanzielle Förderung der ausserhäuslichen Betreuung für Erziehungsberechtigte) sowie - die Kinder- und Jugendhilfe-Beitrags-Verordnung LGBl 2009, Nr. 242 (finanzielle Förderung der ausserhäuslichen Betreuung für Einrichtungen).
Gehe zu Formular "Bewilligungsgesuch für ausserhäusliche Einrichtungen". (Solange nicht verlinkt gehe bitte zum Onlineschalter für Dokumente "Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege und Erziehung- Bewilligungsgesuch".)
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
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