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Erwachsene


Auf persönliche und/oder wirtschaftliche Sozialhilfe sind Menschen aus verschiedenen Gründen angewiesen: Arbeitslosigkeit, familiäre Situation (Scheidung, Trennung, alleinerziehender Elternteil), Krankheit, Behinderung, persönliche Krisen, Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen.

Mit dem Sozialhilfegesetz sichert der Gesetzgeber das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Der Begriff menschenwürdiges Dasein ist weit gefasst. Es wird darunter nicht nur die wirtschaftliche Existenzfähigkeit verstanden, sondern auch das "Zurechtkommen" in persönlichen, familiären oder sozialen Belangen.

Das Ziel der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es, ein menschenwürdiges Dasein auch jenen zu ermöglichen, die aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage sind oder auf Hilfen angewiesen sind. Auf diese Hilfen besteht ein gesetzlicher Anspruch. Wirtschaftliche Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe. Sie setzt dort ein, wo eigene Anstrengungen, persönliche oder finanzielle Unterstützung von Familie und Freunden nicht ausreichen.

Das Amt für Soziale Dienste ist eine staatliche Einrichtung. Es hat den gesetzlichen Auftrag, die persönliche Hilfe durchzuführen und bei der wirtschaftlichen Hilfe mitzuwirken. Die Fürsorgekommissionen der Wohnsitzgemeinde entscheiden über die Anträge zur wirtschaftlichen Hilfe. Die Abklärungen und die Abwicklung erfolgt durch das Amt für Soziale Dienste.

Es werden folgende Grundsätze verfolgt:

Die Hilfe wird individuell geleistet, das heisst, jede Person erhält eine der spezifischen Situation angemessene Unterstützung. Nach Möglichkeit soll auch vorbeugend eine Notlage verhindert werden. Die individuelle Hilfe soll schliesslich dazu führen, das Leben wieder selbständig in die Hand zu nehmen und sich den veränderten Lebensverhältnissen anpassen zu können.

Die Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste unterliegen der Schweigepflicht (Art. 30 des Sozialhilfegesetzes, s.a. Datenschutzstelle).

                         

 

 
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