Im Fürstentum Liechtenstein kann Aufenthalt mit dem alleinigen Zweck der Wohnsitznahme gewährt werden. Diese Möglichkeit besteht für die im Folgenden aufgezählten Personenkreise:
Zur gemeinsamen Wohnsitznahme aller Familienangehörigen berechtigt der Familiennachzug.
Sie haben die Möglichkeit die Dokumente - von A-Z, - nach Dokumententyp - oder nach Thema zu sortieren.
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