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Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit


Im Fürstentum Liechtenstein kann Aufenthalt mit dem alleinigen Zweck der Wohnsitznahme gewährt werden. Diese Möglichkeit besteht für die im Folgenden aufgezählten Personenkreise:

Zur gemeinsamen Wohnsitznahme aller Familienangehörigen berechtigt der Familiennachzug.

Merkblatt


Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (16 kb) 
Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für Angehörige eines Drittstattes (356 kb) 


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