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des Arbeitgebers


1) Der Arbeitgeber darf keinen bewilligungs- oder meldepflichtigen Arbeitnehmer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer dazu berechtigt ist.

2) Die Meldepflichten des Arbeitgebers richten sich vorbehaltlich Art. 32 PFZG nach den Vorschriften zum Unternehmensregister.

3) Zur Überprüfung von Sachverhalten, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen, kann das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei von den Arbeitgebern eine Namensliste aller beschäftigten Arbeitskräfte verlangen.

4) Der Arbeitgeber eines EWR Grenzgängers ist verpflichtet, den Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Ausländer- und Passamt innert zehn Tagen mittels Formular zu melden.

                         

 

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