|
|
| Wichtiges in wenigen Worten |
|
|
|
- Jede Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein ist für alle Ausländer, unabhängig der Staatsbürgerschaft, bewilligungspflichtig. Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist bewilligungspflichtig. Nur EWR-Bürger mit Wohnsitz im EWR, die als Grenzgänger eine Stelle antreten, sind meldepflichtig. Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz und ihren Arbeitsort in Liechtenstein haben, sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig. Hingegen sind alle Arbeitnehmer beim Unternehmensregister an- und abzumelden.
- Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind ab dem 9. Tag innert drei Monaten meldepflichtig; danach sind Sie bewilligungspflichtig, sofern der Dienstleistungserbringer von der täglichen Rückkehr an den ordentlichen Wohnsitz absieht.
- Bewilligungsgesuche sind vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder der beabsichtigten Wohnsitznahme vollständig, wahrheitsgetreu und in der richtigen Form einzureichen.Über die vollständig und in richtiger Form eingereichten Gesuche wird in der Regel innert folgender Fristen entschieden:
a) bei Kurzaufenthaltsbewilligungen für erwerbstätige EWR- und Schweizer Staatsangehörige innerhalb von zwei Wochen ab Eingang; b) bei allen übrigen Bewilligungen innerhalb von vier Wochen ab Eingang.
- Touristen und Dienstleistungsempfänger dürfen sich ohne Anmeldung höchstens drei Monate lang ununterbrochen in Liechtenstein aufhalten, sofern sie die Einreisevorschriften erfüllen (Touristen, Dienstleistungsempfänger mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit); ihnen ist jede Tätigkeit untersagt. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt vorbehaltlich Abs. 3 für mindestens einen Monat durch die Ausreise ins Ausland unterbrochen werden.
2) Wiederholt Einreisende haben beim Ausländer- und Passamt um eine Bewilligung anzusuchen, sobald die tatsächliche Anwesenheit sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten überschreitet. 3) Dienstleistungsempfänger mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörige können für eine länger als drei Monate dauernde Dienstleistung auf Gesuch hin eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten.
- Die Einreisevorschriften sind zu beachten.
Für die Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit ist eine Zusicherung der Bewilligung oder eine Ermächtigung zur Visumserteilung erforderlich. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit darf erst nach Erhalt der Zusicherung oder des Visums erfolgen.
Angehörige eines Drittstaates haben die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumserteilung im Ausland abzuwarten. Angehörige eines Drittstaates, die Familienangehörige eines sich in Liechtenstein aufhaltenden EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen sind und die für die Wohnsitznahme kein Visum benötigen, können die Zusicherung im Inland abwarten.
- Visumspflichtige Ausländer haben das Visum bei einer schweizerischen Auslandsvertretung (Schweizerische Botschaft im eigenen Land), die auch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein wahrnimmt, einzuholen.
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
Suchen & Finden  
|
|
|
 |
| Allgemeines |
|
|
 |
| Recht |
|
|
 |
| Onlineschalter |
|
Sie haben die Möglichkeit die Dokumente - von A-Z, -
nach Dokumententyp - oder nach Thema zu sortieren. Bitte wählen
Sie:
|
 |
| Portaldienste |
|
|
| |
|
|
Liechtensteinische Landesverwaltung • Peter-Kaiser-Platz 1 • 9490 Vaduz • Tel. +423 / 236 61 11
|