Voraussetzungen
Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme.
EWR- und Schweizer Staatsangehörige mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme können jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen
Studierende dürfen ausschliesslich ihren Ehegatten und die Kinder, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, nachziehen lassen
Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen.
2) Als Familienangehörige gelten:
- der Ehegatte (eingetragene Partnerschaften sind Ehen gleichgestellt)
- die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird
Arbeitsaufnahme von Familienangehörigen Nachgezogene Familienangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ausgenommen sind Familienangehörige, deren Eigenschaft als Familienangehörige von der Unterhaltsverpflichtung abhängt.
Anmeldung Der Gesuchsteller oder die zuziehenden Familienangehörigen haben vor Erteilung einer Bewilligung folgende Nachweise beizubringen:
- eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis, die Obsorgeberechtigung bzw. die Unterhaltsgewährung bestätigt;
- Kopien der gültigen Reisedokumente der zuziehenden Familienangehörigen;
- ein Nachweis über eine bedarfsgerechte Wohnung;
- in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 PFZG ein Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
- ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
Formulare Gesuch um Familiennachzug
Gesuch um Familiennachzug - Angaben zu den Wohnverhältnissen
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