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Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zur Erwerbstätigkeit


  • für EWR- und Schweizer Staatsangehörige: siehe Art. 15 PFZG
  • für Angehörige eines Drittstaates: siehe Art. 25 AUG und Art. 21 ZAV

1) Kurzaufenthaltsbewilligungen können für EWR- und Schweizer Staatsangehörige zur Erwerbstätigkeit für befristete und unmittelbar aneinander gereihte Aufenthalte insgesamt bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Drittstaatsangehörige können Kurzaufenthaltsbewilligungen nur für Arbeitnehmer erteilt werden.

2) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann für EWR- und Schweizer Staatsangehörige nur erteilt werden, wenn:

  • ein höchstens einjähriger Arbeitsvertrag vorliegt und der Beschäftigungsgrad mindestens 50 % beträgt oder die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte, mit der Wohnsitznahme verbundene selbständige Tätigkeit erfüllt ist;und
  • die Grenzgängertätigkeit nicht  zumutbar ist.

3) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige kann nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung erteilt werden.

4) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses für höchstens sechs Monate einmalig verlängert werden.

5) Bei Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung muss die Ausreise unabhängig von allfälligen Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung oder eines hängigen Verfahrens erfolgen.

6) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann erst nach einem Unterbruch von mindestens sechs Monaten seit der ordnungsgemässen Abmeldung und Ausreise erneut erteilt werden.

Formular


Gesuch um Erteilung einer Bewilligung 
Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels
Arbeitsvertrag (325 kb) 
Verpflichtungserklärung für Angehörige eines Drittstaates
Ausreisegarantie für Angehörige eines Drittstaates


Merkblatt


Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (16 kb) 
Merkblatt über die benötigten Unterlagen zur Wohnsitznahme für Angehörige eines Drittstaates (356 kb) 


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