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Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige (G)


  • siehe Art. 29  AUG und Art. 4 ZAV

An Drittstaatsangehöirge, die in Liechtenstein eine Stelle antreten möchten und an jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren, kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden.

Der Stellenantritt darf erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.

für weitere Informationen klicken Sie hier

                         

 

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