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Liechtensteinische Landesangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein und EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung, Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligungin Liechtenstein können um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin ansuchen.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Lebenspartnerschaften.
Die Gesuche werden der Regierung vierteljährlich vorgelegt.
Voraussetzungen
1) An Lebenspartner von EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B), Daueraufenthaltsbewilligung (D) oder Niederlassungsbewilligung (C) kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
- eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens fünf Jahren besteht;
- beide Lebenspartner ledig, geschieden oder verwitwet und über 30 Jahre alt sind;
- der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 15 Jahren in Liechtenstein hat;
- beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sind;
- genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
- eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung steht.
2) Das Recht des nachgezogenen Lebenspartners zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42 PFZG.
3) Für Kinder von nachgezogenen Lebenspartnern aus früheren Ehen oder Partnerschaften kann kein Familiennachzug nach Art. 40 PFZG ff. geltend gemacht werden.
Näheres dazu finden Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik "Bewilligungsgesuche".
Dokumente
Gesuch um Erteilung einer Bewilligung Angaben zur Wohnsituation Persönliche Angaben zur Ausstellung des Aufenthaltstitels Checkliste für Lebenspartner (13 kb) 
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