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Marktüberwachung


Aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz aus dem Jahr 1923 ist in Liechtenstein das Schweizer Lebensmittelrecht vollumfänglich gültig. Damit Lebensmittel in Liechtenstein und der Schweiz verkehrsfähig sind, müssen sie den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung genügen.

Nach zwischenzeitlich freier Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln aus dem EWR in den Jahren 2000 bis 2007 trat Liechtenstein Ende September 2007 dem Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU bei. Während der Dauer dieses Abkommens ist Liechtenstein von den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des EWR- Abkommens ausgenommen.

Da es einige Unterschiede zwischen Schweizer und EWR- Lebensmittelrecht gibt, sind nicht alle aus dem EWR- Raum importierten Lebensmittel automatisch bei uns verkehrsfähig. Oft sind Anpassungen der Deklaration oder sogar Sonderbewilligungen nötig, um solche, im EWR zulässigen Lebensmittel in Liechtenstein und der Schweiz rechtmässig in Verkehr bringen zu können. Und genau hier beginnt der Aufgabenbereich der Marktüberwachung, deren Ziel darin besteht, dass nur solche Lebensmittel tatsächlich in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen des Schweizer Lebensmittelrechts vollumfänglich erfüllen!

Mit dieser Marktüberwachung im Bereich der Lebensmittel ist unsere Amtsstelle in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zollwesen betraut. Dazu werden stichprobenmässig die Lebensmittelimporte nach Liechtenstein anhand der Zollmeldungen kontrolliert. Die verantwortlichen Importeure werden überprüft, ob sie ihrer Verpflichtung zur Selbstkontrolle gesetzeskonform nachkommen und nur nach Schweizer Lebensmittelrecht verkehrsfähige Lebensmittel vertreiben. Gemäss Lebensmittelgesetzgebung ist nämlich der Vertreibende dafür verantwortlich, dass er nur Waren in Verkehr bringt, welche die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, ansonsten handelt der Inverkehrbringer unrechtmässig.

Zur Umsetzung der Marktüberwachung werden bei „Verdachtsfällen“ auch Proben erhoben und die Einhaltung der schweizerischen Vorschriften bzw. die Wahrnehmung der Selbstkontrollpflichten durch den Importeur direkt überprüft. Eine solche Probenerhebung kann direkt am Zoll erfolgen, sie kann aber auch bei einer Inspektion vor Ort z.B. im Lager der importierten Lebensmittel durchgeführt werden.

Wird im Rahmen der Marktüberwachung ein nicht rechtskonformer Zustand festgestellt, kann unsere Amtsstelle die nötigen Massnahmen ergreifen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, wobei sich das Massnahmenspektrum auch hier von kleinen Änderungen der Deklaration bis hin zur Beschlagnahme der Waren erstreckt.

                         

 

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