|
Die Verpackung von kosmetischen Mitteln muss zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben enthalten:
a. die Zusammensetzung, in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (z. B. INCI, INN); Mengen unter 1 Massenprozent des Endproduktes können in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden;
b. der Verwendungszweck, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung ergibt;
c. Name und Adresse der Person oder Firma, die das kosmetische Mittel herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
d. das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) mit Angabe von Monat und Jahr, bis zu dem kosmetische Mittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten; beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, so kann auf das MHD verzichtet werden;
e. beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, so ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen ohne Schaden für die Konsumentin oder den Konsumenten verwendet werden kann; diese Information wird durch ein Piktogramm, gefolgt vom Zeitraum, ausgedrückt in Monaten oder Jahren angegeben;
f. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
g. das Warenlos;
h. Warnhinweise
Können diese Angaben aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angebracht werden, so sind sie auf einem Beipackzettel oder an einem anderen den Konsumentinnen und Konsumenten zugänglichen Ort aufzuführen.
Auf Musterpackungen kann auf die Angaben nach Buchstabe a. verzichtet werden.
In der Liste der Zusammensetzung nach Buchstabe a. können Riechkompositionen unter dem Begriff «Parfum» oder «Aroma» aufgeführt werden.
Für andere Gebrauchsgegenstände gibt es weitgehende bis fast keine Kennzeichnungsvorschriften. Besondere Bedeutung kommt den Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften zu. Detaillierte Anforderungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen.
|