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Prozess


Der gesamte Marktanalyseprozess stellt sich – in konzentrierter Form und mit den hierdurch unumgänglichen Vereinfachungen – wie folgt dar:

Der Beginn jedes Marktanalyseverfahrens ist die Definition der sachlichen und der geographischen Dimension der zu untersuchenden Produkt- und Dienstmärkte. Ausgangspunkt hierfür stellt die Märkteempfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. die Kundmachung derjenigen Märkte dar, die in Liechtenstein für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Ausgehend hiervon grenzt das Amt für Kommunikation in einem ersten Schritt im Detail ab, welche Produkte/Dienste Teil des betreffenden Marktes sind und welche nicht.

Gestützt auf den so definierten Markt und die hierüber gesammelten Daten ist im nächsten Schritt die Kernfrage der Marktanalyse zu untersuchen: herrscht auf dem zu untersuchenden Markt effektiver Wettbewerb oder aber verfügen ein oder mehrere Anbieter über beträchtliche Marktmacht. Ausgangspunkt dieser Marktmachtanalyse ist in der Regel eine Untersuchung der Marktanteile der betroffenen Unternehmen. Das Amt für Kommunikation prüft in weiterer Folge insbesondere die in Art. 31 VKND niedergelegten weiteren Kriterien, die entweder die vermutete marktmächtige Stellung untermauern oder aber schwächen. Auf diese Weise können auch Unternehmen mit mehr als 50% Marktanteil als nicht-marktbeherrschend und solche mit weniger als 50% als marktbeherrschend eingestuft werden.

Im Rahmen der sog. Sonderregulierung können marktmächtigen Unternehmen insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegt werden:

  • Gleichbehandlungsverpflichtung
  • Transparenzverpflichtung
  • Pflicht zur getrennten Buchführung
  • Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
  • Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
  • Pflichten in Bezug auf Dienste für Endnutzer
  • Bereitstellung von Mietleitungen
  • Pflichten hinsichtlich Endnutzerentgelten
  • Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

Bevor das Amt für Kommunikation die erforderlichen Massnahmen der Sonderregulierung erlässt, wird interessierten Kreisen angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zusätzlich zu diesem nationalen Konsultationsverfahren ist der Massnahmenentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel zur Begutachtung vorzulegen.

Das Amt für Kommunikation erlässt die Massnahmen der Sonderregulierung mittels Verfügung.

                         

 

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