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Marktanalysen


Marktanalyseverfahren nach dem neuen Rechtsrahmen

Der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsmärkte, der im Wesentlichen in fünf Richtlinien der Europäischen Union aus dem Jahr 2002 festgelegt wurde, ist in Liechtenstein durch das 2006 erlassene Kommunikationsgesetz (KomG) und die 2007 hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen umgesetzt worden. Der neue Regulierungsrahmen zielt unter anderem darauf ab, die sektorspezifische Regulierung der elektronischen Kommunikationsmärkte dem allgemeinen Wettbewerbsrecht anzunähern.

Trotz der damit verbundenen teilweisen Harmonisierung der Methoden unterscheidet sich die sektorspezifische Regulierung vom allgemeinem Wettbewerbsrecht primär dadurch, dass bereits im Voraus (ex ante) unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Falle des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht marktmächtigen Unternehmen bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Für die Auferlegung sektorspezifischer ex ante Regulierungsinstrumente bedarf es somit im Gegensatz zum allgemeinen Wettbewerbsrecht, das ex post einschreitet, keiner missbräuchlichen Anwendung von Marktmacht.

Erst durch die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und der damit verbundenen Auferlegung von ex ante Regulierungsinstrumenten an die etablierten Anbieter wird neuen Anbietern in vielen Fällen die Möglichkeit gegeben, ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen bzw. weiter aufrechtzuerhalten. Die mit der Feststellung beträchtlicher Marktmacht verbundenen Regulierungskonsequenzen sind demnach in ihrer Wirkung asymmetrisch und sollen dazu beitragen, den Prozess der Liberalisierung und der Wettbewerbsorientierung aller Anbieter im Bereich der elektronischen Kommunikation in Liechtenstein zu unterstützen.

Seit Inkrafttreten des KomG folgt die Wettbewerbsregulierung der elektronischen Kommunikationsmärkte einem dreistufigen Verfahren, an dessen Beginn die Marktabgrenzung (Marktdefinition) steht. Der Marktdefinition bzw. der daraus resultierenden jeweils gültigen Marktabgrenzungs-Kundmachung, dieser entspricht auf EWR-Ebene die Empfehlung der EFTA Überwachungsbehörde über relevante Produkt- und Dienstmärkte, kommt die Aufgabe zu, einen Rahmen für den Umfang der Marktanalyse abzustecken.

Im zweiten Schritt wird dann für die in der jeweils gültigen Marktabgrenzungs-Kundmachung definierten Märkte eine Marktanalyse durchgeführt, dessen Ziel es ist, zu bestimmen, ob auf dem jeweiligen Markt effektiver Wettbewerb herrscht, oder aber ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt bzw. verfügen.

Wird in der Marktanalyse für ein oder für mehrere Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt, so sind dem bzw. den Unternehmen in einem dritten Schritt spezifische ex ante Verpflichtungen (Massnahmen der Sonderregulierung) aufzuerlegen, die geeignet sind, die in der Marktanalyse identifizierten Wettbewerbsprobleme zu beheben. Diese spezifischen Verpflichtungen sind marktbezogen und umfassen gemäss dem KomG und der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (VKND) u.a. folgende den Wettbewerb fördernde Massnahmen: Gleichbehandlungsverpflichtung, Transparenzverpflichtung, Verpflichtung zur getrennten Buchführung, Verpflichtung des Zugangs zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen, Entgeltkontrolle und Verpflichtung zur Kostenrechnung für den Zugang, Bereitstellungsverpflichtung von Mietleitungen, Verpflichtung der Genehmigung von Endkundenentgelten sowie Betreiberauswahl (call-by-call) und Betreibervorauswahl (carrier pre-selection).

Art. 7 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EC verlangt, dass das Amt für Kommunikation die zu treffenden Massnahmen der Sonderregulierung vorgängig der EFTA Überwachungsbehörde in Brüssel zur Begutachtung vorlegt. Nach KomG Art. 20 Abs. 1 beachtet die liechtensteinische Regulierungsbehörde die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie und berücksichtigt deren einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien weitestgehend.

                         

 

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