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Verfahren zur Notifikation von Funkanlagen in Liechtenstein: Zugang über ein Internet-Portal
Ab sofort steht ein Internet-Portal, der zentrale europäische Schalter OSN (One Stop Notification), für die Eingabe von Notifikationsdaten zur Verfügung. Notifikationen können so an die Schweizer Behörde und an alle betroffenen europäischen Behörden übermittelt werden. Gleichzeitig hebt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Notifikationen auf und erweitert die Gültigkeit der Notifikationen. Diese Neuerung gilt auch für Funkanlagen, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gebracht werden. Auf Grund von Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Protokoll IV über die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikationsanlagen der Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, LGBl. 1999 Nr. 65, idgF, ist das BAKOM mit der Behandlung von liechtensteinischen Meldungen beauftragt, die über das europäische Portal OSN erfolgen.
Dank der Einführung der „One Stop Notification" müssen Notifikationen nicht mehr schriftlich oder per E-Mail an die einzelnen nationalen Behörden gerichtet werden, sondern die Daten können auf dem Internet-Portal abgelegt und so allen betroffenen europäischen Behörden übermittelt werden. Nach der Registrierung auf der Website
https://webgate.ec.europa.eu/enterprise-portal
erhält man ein Passwort für den Zugriff auf die Applikation OSN. Danach wird man mittels einer benutzerfreundlichen Oberfläche durch den ganzen Notifikationsprozess geführt und kann die Länder auswählen, für welche die Notifikation gilt. Am Ende erhält man eine detaillierte Empfangsbestätigung. Die Notifikationsangaben können jederzeit eingesehen und für eine spätere Notifikation wiederverwendet werden.
Damit unsere Praxis derjenigen der Europäischen Union entspricht, wird die Notifikation in Liechtenstein gratis. Das BAKOM hebt die Bearbeitungsgebühr von bisher 300 Franken pro Notifikation für Liechtenstein auf. Mit der Einführung der „One Stop Notification" wird auch auf eine systematische Beantwortung jeder Notifikation verzichtet. Nur bei negativem Bescheid (d.h. wenn Geräte gemeldet werden, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht erlaubte Frequenzen verwenden) schickt das BAKOM weiterhin innerhalb von vier Wochen ab der Notifikation einen Brief. In allen anderen Fällen gilt die Empfangsbestätigung als Notifikationsbestätigung.
Die Vereinheitlichung der Praxis durch die Einführung der OSN hat auch zur Folge, dass die Notifikation einer Funkanlage nunmehr für alle identischen Anlagen gültig und nicht an eine bestimmte Person gebunden ist. Somit kann der Hersteller am besten Auskunft darüber erteilen, welche Geräte notifiziert sind und die Fragen der Verteiler beantworten.
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